Gericht stärkt Beschäftigte
Abzweigung verpasst, trotzdem versichert
27.08.2026 – 07:59 UhrLesedauer: 2 Min.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist eng begrenzt. Doch es gibt Ausnahmen, wie nun das Bundessozialgericht feststellte.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hat enge Grenzen: Er gilt nur am Arbeitsplatz sowie auf dem direkten Weg zu diesem beziehungsweise auf dem Rückweg nach Hause. Selbst die kleinste Abweichung vom Arbeitsweg, etwa ein Stopp beim Bäcker oder an der Tankstelle, kann den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten.
Anders sieht es hingegen aus, wenn der direkte Heimweg aufgrund einer Erkrankung unbewusst verlassen wird. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts Kassel (Az: B 2 U 6/24 R).
Abzweigung verpasst, mit Lkw kollidiert
Im verhandelten Fall ging es um einen Mitarbeiter der Deutschen Post, der sich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause befand. Der Mann leidet an Diabetes und muss sich regelmäßig Insulin spritzen.
Auf dem Weg nach Hause verpasste der Mann mit seinem Pkw die Abzweigung zu seinem Haus. Nur kurze Zeit später kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Lkw, wobei der Mann sich schwere Verletzungen zuzog. Die Sanitäter sowie der Notarzt stellten bei dem Verunfallten eine Unterzuckerung fest.
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Die Berufsgenossenschaft wertete den Vorfall jedoch nicht als versicherten Wegeunfall – schließlich habe sich der Unfall nicht auf dem direkten Heimweg ereignet. Doch mit dieser Argumentation scheiterte die Berufsgenossenschaft vor dem Bundessozialgericht (BSG).
Handlungstendenz ist entscheidend
Entscheidend sei, so das Gericht, die Handlungstendenz des Versicherten. Der Mann hatte sich nicht bewusst dazu entschieden, den versicherten Weg zu verlassen, um Privatangelegenheiten zu erledigen. Stattdessen habe seine Diabetes-Erkrankung sein Verhalten maßgeblich beeinflusst und seine Fähigkeit zur Willensbildung ausgeschaltet. So kann eine Unterzuckerung unter anderem zu Verwirrtheit und Orientierungslosigkeit, zu Schwindel und Bewusstseinstrübungen führen.
Entsprechend ist der Unfall als Wegeunfall zu werten. Dem Mann stehen somit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.












