Was darf die Reparatur denn kosten?
Das Gesetz sieht vor, dass Hersteller ein angemessenes Entgelt verlangen dürfen. Was angemessen heißt, das bleibt offen. Hersteller dürfen auch Gewinn machen mit der Reparatur. Zugleich heißt es im Gesetz deutlich: Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren müsse der Hersteller zu einem angemessenen Preis anbieten, „der nicht von der Reparatur abschreckt“.
Laut Verbraucherzentrale Hamburg müssen Hersteller typische Reparaturkosten auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Dann können Verbraucher abwägen.
Lässt sich der Reparaturpreis nicht pauschal festmachen, sondern muss das Gerät zunächst untersucht werden, etwa für eine Diagnose, kann das zusätzlich Geld kosten. Darüber muss der Verbraucher aber vorher informiert werden.
Wie viel Zeit darf sich der Hersteller für die Reparatur nehmen?
Das Gesetz nennt keine konkreten Fristen in Tagen oder Wochen. Stattdessen heißt es, der Hersteller müsse die Reparatur in einem angemessenen Zeitraum durchführen, sobald er die Ware hat. Was angemessen sei, hänge von der Art und der Komplexität des Defekts ab, der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, dem Produkt, der Dringlichkeit für den Verbraucher und dem tatsächlichen Reparaturaufwand, zählt Lassek auf.
Immerhin: Eine monatelange Untätigkeit mit der bloßen Begründung, ein Ersatzteil sei noch nicht da, dürfte nicht ohne Weiteres zulässig sein, so der Jurist. Lässt ein Hersteller nach einer Reparaturanfrage lange nichts von sich hören, sollten Verbraucher eine konkrete Frist setzen – so sei dokumentiert, dass man eine zeitnahe Bearbeitung verlangt.
Das könnte wie folgt formuliert sein, schlägt Lassek vor: „Bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen/ bis zum … mit, ob die Reparatur durchgeführt werden kann, welche Ersatzteile benötigt werden, welche Kosten entstehen und innerhalb welchen Zeitraums die Reparatur durchgeführt wird.“
Kann ich auch nur die Ersatzteile anfordern?
Ja. Man kann auch nur Ersatzteile und Werkzeug vom Hersteller fordern und die Reparatur selbst, in einer Werkstatt oder einem Repaircafé erledigen.
Was hebt das neue Recht von Gewährleistung und Garantie ab?
Die Gewährleistung bei Neuwarenkauf gilt für zwei Jahre. Treten in dem Zeitraum Probleme mit dem Gerät auf, wendet man sich an den Verkäufer oder Händler und macht eine Nacherfüllung geltend. Das kann dann in Form einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung sein, und zwar kostenlos.
Bei der Gewährleistung gibt es nur eine Hürde: Während im ersten Jahr noch die sogenannte Beweislastumkehr gilt und bei Mängeln angenommen wird, dass sie schon beim Kauf vorlagen und damit der Hersteller in der Pflicht ist, müssen im zweiten Jahr die Verbraucher belegen, dass der Mangel im Gerät lag. Daran scheitert es oft. Lassek rät dennoch: Innerhalb der Gewährleistung immer zunächst den Händler anschreiben.
Die Garantie wiederum ist eine freiwillige Leistung, die in Inhalt und Dauer frei gestaltbar sei. Sie ergänze die Gewährleistung, ersetze sie aber nicht.















