Urteil
Gericht stoppt Umbuchungstrick von Aida
07.09.2026 – 16:56 UhrLesedauer: 3 Min.
Wer eine Kreuzfahrt storniert oder wegen einer Quarantäne länger unterwegs bleibt, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen. Doch ein Reiseveranstalter darf diese nicht nach Belieben auf seine Passagiere abwälzen.
Eine Kreuzfahrt ist gebucht, die Kabine reserviert – doch dann kann einer der Mitreisenden nicht mitfahren. Für einen solchen Fall sahen die Reisebedingungen von Aida Cruises eine Stornogebühr von 80 Prozent des anteiligen Reisepreises vor. Gleichzeitig konnte das Unternehmen die übrigen Gäste aus einer Drei- oder Vierbettkabine in eine andere Kabine umbuchen.
Diese Regelung geht zu weit, entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Rostock und erklärte die Klausel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) für unwirksam. Das Gericht beanstandete außerdem zwei weitere Bestimmungen in den Reisebedingungen. Das Urteil vom 23. Juli 2026 ist noch nicht rechtskräftig.
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80 Prozent Stornogebühr bei Teilstornierung
Bei einer sogenannten Teilstornierung sagt nur einer von mehreren gemeinsam reisenden Passagieren seine Kreuzfahrt ab. Nach den Reisebedingungen von Aida konnte das Unternehmen in diesem Fall pauschal 80 Prozent des Reisepreises verlangen, der auf diesen Gast entfiel. Dabei spielte es keine Rolle, wie früh der Reisende absagte.
Zusätzlich behielt sich die Reederei vor, die übrigen Gäste bei einer ursprünglich gebuchten Drei- oder Vierbettbelegung in eine andere Kabine umzubuchen.
Das OLG Rostock folgte der Auffassung der Verbraucherschützer: Die Pauschale könne den Schaden, den Aida durch den Rücktritt des Passagiers tatsächlich erwarten müsse, häufig übersteigen und die Kunden damit unangemessen benachteiligen.
Der Grund: Wenn Aida die verbleibenden Reisenden in eine kleinere Kabine umbucht, kann das Unternehmen die ursprünglich gebuchte Mehrbettkabine erneut anbieten. Besonders bei einer frühen Absage besteht damit die Möglichkeit, die Kabine ohne wirtschaftliche Einbußen neu zu vergeben und gleichzeitig 80 Prozent des anteiligen Reisepreises als Entschädigung zu verlangen.
„Im Kleingedruckten für Kreuzfahrten gibt es oft Bestimmungen, mit denen die Reiseveranstalter versuchen, ihre eigenen Interessen auf Kosten der Passagiere durchzusetzen – etwa durch überhöhte Stornopauschalen oder die Überwälzung von Kostenrisiken“, erklärt Kerstin Hoppe vom vzbv.
Aida darf Quarantänekosten nicht komplett abwälzen
Auch eine weitere Klausel erklärte das Gericht für unzulässig. Demnach sollten Passagiere sämtliche Mehrkosten selbst tragen, wenn eine Quarantäne Kosten verursacht und Aida diese Quarantäne nicht zu verantworten hat.
Nach Auffassung des Gerichts widerspricht das der gesetzlichen Regelung. Ordnen Behörden eine Quarantäne für ein Schiff an, beeinträchtigt das die Reise erheblich. Reisende können deshalb die Reise kündigen.
In diesem Fall muss der Reiseveranstalter laut Gericht die Mehrkosten für Unterkunft und Rückreise tragen. Das gilt auch dann, wenn Aida selbst keine Schuld an der Quarantäne trifft.
Das Gericht bemängelte zudem, dass die Klausel nicht konkret genug formuliert war. Für Passagiere ließ sich daraus nicht erkennen, welche zusätzlichen Kosten im Ernstfall auf sie zukommen könnten.
Kapitän darf Gäste nicht ohne Weiteres von Bord weisen
Die Verbraucherschützer gingen außerdem gegen eine Regelung vor, die dem Kapitän weitreichende Befugnisse gegenüber Passagieren einräumte. Nach dieser Klausel konnte er einen Gast ohne Entschädigung von Bord weisen.














