Nachlassregelung
Bankvollmacht und Erbrecht: Was Erben wissen müssen
10.09.2025Lesedauer: 3 Min.
Die Bankvollmacht kann Erben den Zugang zum Konto des Verstorbenen erleichtern. Doch welche Rechte und Pflichten hat man als Erbe?
Nach einem Todesfall müssen sich Angehörige oft schnell um finanzielle Angelegenheiten kümmern – von laufenden Kosten bis zur Kontoauflösung. Viele Menschen erteilen daher zu Lebzeiten eine Bankvollmacht, die auch über den Tod hinaus gültig bleibt. Was es dabei zu beachten gibt und wann Erben handeln sollten.
Eine Bankvollmacht berechtigt eine Vertrauensperson, im Namen des Kontoinhabers über dessen Konten bei einer Bank zu verfügen. Anders als eine einfache Kontovollmacht bezieht sie sich nicht nur auf ein einzelnes Konto, sondern umfasst in der Regel alle bestehenden und künftigen Konten bei dieser Bank, zum Beispiel Girokonto, Tagesgeldkonto oder Wertpapierdepot.
Der Bevollmächtigte kann damit Geld abheben, Überweisungen tätigen oder Wertpapiere kaufen und verkaufen. Grenzen gibt es aber auch: Neue Kredite beantragen oder eine weitere Person bevollmächtigen darf er nicht.
In der Regel wird zwischen drei Arten der Vollmacht unterschieden:
- Prämortale Vollmacht: Sie endet mit dem Tod des Vollmachtgebers.
- Transmortale Vollmacht: Diese ist ab Unterzeichnung gültig und bleibt es auch nach dem Tod des Kontoinhabers.
- Postmortale Vollmacht: Sie gilt erst, wenn der Vollmachtgeber stirbt.
Für Erben stellen die trans- und postmortale Bankvollmacht eine Erleichterung dar, denn Erbschaftsangelegenheiten können dadurch leichter abgewickelt, laufende Kosten bezahlt und die Beerdigung finanziert werden. Das heißt, sie sind vorübergehend handlungsfähig, auch wenn noch kein Erbschein vorliegt. Dieser wird zur Aufteilung des Erbes nicht zwingend benötigt.
Gut zu wissen: Banken erfahren nicht automatisch vom Tod des Kontoinhabers. Es sind die Erben, Angehörigen oder Bevollmächtigten, die den Todesfall der Bank melden müssen. Fehlt diese Information, kann es passieren, dass ein Konto jahrelang unbemerkt weiterläuft.
Eine Bankvollmacht macht den Bevollmächtigten nicht automatisch zum Erben. Nur durch eine testamentarische Verfügung oder gesetzliche Erbfolge kann man zum Erben werden. Eine Vollmacht ersetzt folglich kein Testament und ist rein verwaltungstechnisch zu verstehen.
Als Erbe hat man ein wichtiges Recht: Bei einer Bankvollmacht über den Tod hinaus kann der Erbe jederzeit ohne Angabe von Gründen die Vollmacht widerrufen. Das ist besonders wichtig, wenn der Bevollmächtigte nicht selbst erbberechtigt ist. Dafür muss der Erbe sein Erbrecht bei der Bank nachweisen, etwa durch ein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts oder einen Erbschein.
Bei einer Erbengemeinschaft wird es komplizierter. Widerruft einer von mehreren Erben die Vollmacht, darf der Bevollmächtigte hinsichtlich der Anteile des widerrufenden Erben nicht mehr alleine handeln. Dadurch kann die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft eingeschränkt werden. Es ist daher ratsam, Dritte über den Widerruf in Kenntnis zu setzen, um Missverständnissen vorzubeugen.
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Problematisch wird es, wenn jemand die Vollmacht missbraucht und das Konto plündert. Ist dieses nach dem Tod des Erblassers leer geräumt, können Erben das Geld zurückfordern und Anzeige erstatten. Daher sollten zeitnah nach dem Erbfall alle Kontobewegungen geprüft und verdächtige Vollmachten gesperrt werden.
Banken sind verpflichtet, das Finanzamt über den Kontostand zum Todeszeitpunkt zu informieren. Das Guthaben gehört zum steuerpflichtigen Nachlass, Freibeträge gelten wie bei anderem Vermögen. Geerbte Konten zu verschweigen, ist daher zwecklos.
Bei Gemeinschaftskonten wird zwischen dem Und-Konto und dem Oder-Konto unterschieden.
Beim Und-Konto dürfen die Kontoinhaber nur gemeinsam über das Guthaben verfügen. Stirbt einer von ihnen und die hinterbliebene Person erbt gemeinsam mit den Kindern, darf sie dadurch nicht mehr alleine über das Konto verfügen. Jede Transaktion erfordert die Zustimmung aller Miterben, was mitunter zu Problemen führen kann.















