Klausel im Vertrag
Darf man Überstunden mit dem normalen Gehalt abgelten?
Aktualisiert am 18.09.2026 – 10:56 UhrLesedauer: 3 Min.

Dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden, ist eine häufige Klausel in Arbeitsverträgen. Aber ist das auch rechtens? Welche Ausnahmen gelten?
Kurz noch dem Kollegen einen Gefallen tun, die Mittagspause ausfallen lassen, weil ein Termin vorbereitet werden muss, oder E-Mails verschicken, weil sie nicht bis morgen warten können – zack, sind wieder ein, zwei Überstunden angehäuft.
Ihr Chef klopft Ihnen dafür vielleicht auf die Schulter oder lässt Sie ein anderes Mal früher gehen, doch Extrageld sehen die meisten Angestellten nicht für ihre Mühen. Doch ist das überhaupt rechtens? Wann Arbeitgeber Überstunden mit dem Gehalt abgelten dürfen – und wann nicht.
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Ist es zulässig, Überstunden nicht zu vergüten?
Es kann zulässig sein, Überstunden nicht zu vergüten. Dafür muss die Klausel im Arbeitsvertrag aber klar und verständlich formuliert sein. Insbesondere muss der Arbeitgeber eine bestimmte Zahl an Überstunden nennen, die mit dem normalen Gehalt abgegolten ist.
- Beispiel: „Zehn Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten.“
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Arbeitnehmer ein vergleichsweise geringes Gehalt beziehen. Erst wenn Leistung und Gegenleistung auffällig auseinanderklaffen, kann die Klausel als sittenwidrig gelten. Das ist dann der Fall, wenn Ihr Lohn geringer ausfällt als zwei Drittel des branchenüblichen Tariflohns.
Wann muss der Arbeitgeber Überstunden bezahlen?
Findet sich in Ihrem Arbeitsvertrag eine Klausel, nach der Überstunden „pauschal mit dem Lohn abgegolten“ sind, ist das in der Regel unwirksam. Auch Formulierungen wie „übliche Überstunden“, „Überstunden in geringfügigem Umfang“ oder „in angemessenem Rahmen“ sind meist nicht rechtens.
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Denn Sie als Arbeitnehmer können bei diesen Formulierungen nicht erkennen, worauf Sie sich einlassen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. September 2010, Az. 5 AZR 517/09). Allerdings gibt es Ausnahmen.
Besserverdiener und Beschäftigte, die höherwertige Dienste verrichten, müssen solche Pauschalabgeltungen hinnehmen (Urteil des BAG vom 22. Februar 2012, Az. 5 AZR 765/10). Als Besserverdiener gilt, wessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Wie hoch diese aktuell ist, lesen Sie hier.













