Oktober 25, 2026 9:35 a.m. CET

Ehemals Hartz IV

Grundsicherung bekommen und Bargeld zu Hause – ist das erlaubt?


Aktualisiert am 25.10.2026 – 08:05 UhrLesedauer: 3 Min.

Bargeld im Briefumschlag

Mehrere Hundert Euro (Symbolbild): Die Aufbewahrung von Bargeld zu Hause, um es vor den Behörden zu verbergen, kann als Sozialbetrug geahndet werden. (Quelle: yul38885 yul38885)

Wenn Sie Grundsicherung beziehen, gelten Sie als bedürftig und dürfen bis zu einer bestimmten Grenze kein Vermögen besitzen. Gilt das auch für Bargeld?

Als Teil der Agenda 2010 bekam das Arbeitslosengeld 2 den unrühmlichen Beinamen Hartz IV, benannt nach dem Leiter der Reformkommission Peter Hartz. Danach sollte mit dem Bürgergeld alles anders werden. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld, umgangssprachlich auch: Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Doch nicht jeder, der arbeitslos ist, bekommt auf Antrag Grundsicherung – entscheidend ist, wie viel Vermögen man besitzt. Doch Vorsicht: Wer zu viel Bargeld zu Hause hat oder wer versucht, sich arm zu rechnen, könnte in ernste Schwierigkeiten geraten.

Jobcenter: Grundsicherung beantragen

Menschen im erwerbsfähigen Alter, die nach einem Jahr mit Bezug von Arbeitslosengeld keine neue Anstellung gefunden haben, müssen beim zuständigen Jobcenter Grundsicherung beantragen.

Die Grundsicherung ist steuerfinanziert und soll das Existenzminimum sichern. Dessen Höhe ergibt sich aus einem festgelegten Regelbedarf zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Regelsatz liegt seit 2024 unverändert bei monatlich 563 Euro, 61 Euro mehr als 2023 – auch 2025 und 2026 gab es keine weitere Erhöhung.

Was fällt unter Schonvermögen?

Wie viel Geld und Wertgegenstände Sie bei der Grundsicherung behalten dürfen, regelt das zweite Sozialgesetzbuch (SGB) in Paragraf 12. Grundsätzlich haben Sie nur dann Anspruch auf Grundsicherung, wenn Sie hilfebedürftig sind. Das ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt einer weiteren Person nicht sichern kann, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Vorhandene Immobilien, Wertpapiere, Kunstgegenstände – aber auch Vermögen in Form von Bargeld – werden Ihrem Vermögen zugerechnet und müssen verwertet werden, wenn sie der Definition von Hilfebedürftigkeit in einem bestimmten Umfang entgegenstehen. Vereinfacht gesagt: Sie müssen Ihr Geld so lange ausgeben, bis Sie tatsächlich hilfebedürftig sind.

Die einjährige Karenzzeit, die es beim früheren Bürgergeld noch gab, ist mit der Reform zur neuen Grundsicherung zum 1. Juli 2026 entfallen. Seitdem gilt von Beginn des Leistungsbezugs an ein altersabhängiges Schonvermögen:

  • Bis 30 Jahre dürfen Sie 5.000 Euro behalten,
  • zwischen 31 und 40 Jahren 10.000 Euro,
  • zwischen 41 und 50 Jahren 12.500 Euro und
  • ab 51 Jahren 20.000 Euro – jeweils pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Ausschlaggebend ist das vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt des Antrags, sei es der Erstantrag oder auch der Weiterbewilligungsantrag.

Der Erlös aus einem Verkauf von Vermögensgegenständen wird auf die Grundsicherung angerechnet, wenn die Freibeträge überschritten werden. Das bedeutet aber auch, dass nicht jedes Vermögen verwertet werden muss, um Grundsicherung zu erhalten.

Vermögen beiseiteschaffen – schlechte Idee

Es ist nicht verboten, Bargeld zu Hause aufzubewahren – auch nicht in großen Mengen. Gegen dieses Vorgehen spricht allerdings, dass zu viel Bargeld in der Wohnung bei einem Einbruch oder einem Schaden (durch Wasser oder Feuer) nicht ausreichend geschützt ist. Außerdem sollten Sie davon absehen, Vermögen auf diese Weise vor den Behörden zu verbergen.

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