August 6, 2026 2:15 p.m. CEST

Erfolg für Verbraucherschützer

Gekürzte Renten: Klagen gegen zwei Versicherer


06.08.2026 – 12:39 UhrLesedauer: 2 Min.

50-Euro-Scheine: Eine Klausel erlaubte den Versicherern, den Rentenfaktor einseitig zu kürzen. (Quelle: IMAGO / Wolfilser/imago)

Im Dezember siegten Verbraucherschützer vor Gericht. Nun verzichten weitere Versicherer auf eine strittige Klausel – doch nicht alle planen, mitzuziehen.

Im Streit über Kürzungen bei privaten Rentenversicherungen vermeldet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weitere Erfolge: So haben die Allianz Pensionskasse AG, die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG und die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG sich verpflichtet, seitens der Verbraucherschützer kritisierte Rentenfaktorklauseln nicht mehr zu verwenden. Entsprechende Unterlassungserklärungen haben alle drei Unternehmen unterzeichnet.

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Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Dezember vergangenen Jahres. Die Karlsruher Richter hatten eine Rentenfaktorklausel der Allianz Lebensversicherung AG für unwirksam erklärt. Die Klausel ermöglichte es dem Versicherer, den vertraglich festgelegten Rentenfaktor anzupassen, etwa wenn die Zinsen an den Kapitalmärkten sinken oder sich die Lebenserwartung der Kunden anders entwickelte als prognostiziert.

Was ist der Rentenfaktor?

Der Rentenfaktor ist ein wichtiges Maß in der privaten Rentenversicherung. Er gibt an, wie viel Rente sie je 10.000 Euro an angespartem Kapital erhalten. Liegt der Rentenfaktor beispielsweise bei 30, bekommen sie bei einem Kapital von 20.000 Euro eine Rente in Höhe von 60 Euro im Monat. Liegt Ihr Kapital bei 40.000 Euro, können Sie entsprechend mit einer Rente von 120 Euro im Monat rechnen.

Nur einseitige Anpassung möglich

Die Klauseln sahen allerdings nur eine Anpassung des Rentenfaktors nach unten vor. Eine Verpflichtung, den Rentenfaktor bei verbesserten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach oben anzupassen, enthielten die Verträge nicht. Der Bundesgerichtshof erkannte in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. „Damit sind entsprechende Klauseln unwirksam“, bemerkte Niels Nauhauser, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH eindeutig geklärt, dass diese oder auch ähnliche Klauseln unzulässig sind.“

Klagen gegen zwei Versicherer

Allerdings beschäftigen gesunkene Rentenfaktoren weiter die Gerichte. Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mitteilte, habe man Klage gegen zwei weitere Versicherer eingereicht: die Pro bAV Pensionskasse AG, hinter der die Frankfurter Leben Gruppe steckt, und die Proxalto Lebensversicherung AG, die frühere Generali Lebensversicherung AG. Beide Unternehmen hätten keine Unterlassungserklärungen abgegeben, sodass nun jeweils Klage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingereicht wurde.

Versicherten, bei denen der Rentenfaktor in der Vergangenheit abgesenkt wurde, rät Nauhauser, die Vertragsunterlagen genau zu prüfen. Hat der Versicherer den Rentenfaktor aufgrund einer unzulässigen Klausel gekürzt, können Betroffene eine Rücknahme der Kürzung oder bei bereits ausgezahlten Renten eine Nachzahlung verlangen.

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