Der Notar darf seine Gebühren und Auslagen dabei nur nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) abrechnen. Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig (§ 125, 126 GNotKG). Wollen Sie ein einseitiges Testament anfertigen lassen, erhält der Notar die 1,0-fache Gebühr nach Nr. 21200. Für ein gemeinsames Testament mit dem Ehepartner wird die 2,0-fache Gebühr nach Nr. 21100 erhoben.
Die folgende Tabelle zeigt einige Beispielkosten:
Ein Notar lässt das Testament ebenfalls beim Nachlassgericht hinterlegen. Diese Verwahrung kostet Sie pauschal 75 Euro. Hinzu kommen noch 15,50 Euro als Einmalzahlung. Diese werden für den Eintrag im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer fällig. Darüber hinaus gibt es diverse Pauschalen, etwa für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.
Eine Beispielrechnung verdeutlicht, welche Kosten auf Sie zukommen können: Nehmen wir an, Sie haben ein Vermögen von 300.000 Euro zu vererben und möchten das Einzeltestament von einem Notar beurkunden lassen.
Sie können ein Testament jederzeit ändern. Die Kosten dafür hängen davon ab, ob es privatschriftlich oder beim Notar verfasst wurde.
Wer sein privatschriftliches Testament ändern möchte, hat mehrere Möglichkeiten, die kostenlos sind. Sie können das Testament zum Beispiel durch einen Zusatz ergänzen, der aber unbedingt unterschrieben werden sollte. Alternativ kann man auch eine Ergänzungsurkunde anfertigen. Eine andere Möglichkeit ist es, ein neues Testament aufzusetzen, in dem steht, dass die vorangegangene Urkunde unwirksam ist.
Wenn Sie ein notarielles Testament ändern möchten, ist das komplizierter. Denn Sie (bzw. Ihr Notar) müssen es aus der Verwahrung beim Nachlassgericht zurückfordern. Damit widerrufen Sie es, so wird es ungültig.
Wollen Sie ein neues Testament beim Notar erstellen, werden erneut die Notarkosten fällig. Dasselbe gilt auch, wenn Sie es mithilfe eines Anwalts erstellen möchten. Auch die Hinterlegung kostet wieder 75 Euro, und für den Eintrag ins Zentrale Testamentsregister zahlen Sie erneut.
Nicht nur den Erblasser kostet das Vererben – auch auf die Erben kommen einige Kosten zu, die sich meist nach dem Nachlasswert richten. Eine Übersicht:















