Monatlicher Freibetrag
Wie ein P-Konto Sie vor Pfändungen schützt
Aktualisiert am 19.08.2025 – 15:50 UhrLesedauer: 3 Min.

Wenn eine Pfändung Ihres Kontos droht, können Sie es in ein P-Konto umwandeln. So wird Ihr Geld bis zu einem bestimmten Betrag geschützt.
Es gibt Zeiten im Leben, in denen es nicht ganz rund läuft. Unbezahlte Rechnungen türmen sich, das Konto ist längst im Minus, Gläubiger drohen bereits mit Pfändung des Girokontos.
Doch so verzwickt diese Situation auch scheint, es gibt noch eine Lösung: ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Bis zu einem bestimmten Freibetrag ist Ihr Geld dort vor einer Pfändung sicher. t-online erklärt, wie das P-Konto funktioniert und auf was Sie achten sollten.
Ein P-Konto schützt Ihr Konto vor einer Pfändung durch Ihre Gläubiger – zumindest bis zu einer bestimmten Grenze, dem gesetzlich festgelegten Freibetrag. Ein Gläubiger kann also nur das, was über den Freibetrag reicht, pfänden. So bleiben Sie bis zu einem gewissen finanziellen Punkt handlungsfähig – können also noch Überweisungen tätigen, Bargeld abheben oder Daueraufträge ausführen. Geregelt wird das P-Konto in § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO).
Wichtig: Ihre Bank kann einige Funktionen bei einem Pfändungsschutzkonto einschränken, muss Sie allerdings darüber informieren. Darauf sollten Sie achten, wenn Sie ein P-Konto eröffnen (siehe unten).
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Der Freibetrag, der vor einer Pfändung geschützt ist, liegt seit 1. Juli 2025 bei 1.560 Euro pro Monat. Alles, was darüber hinaus geht, kann ein Gläubiger pfänden. Der Pfändungsfreibetrag steigt jedes Jahr etwas an.
Dieser Pfändungsschutz erhöht sich außerdem, wenn Sie etwa Unterhalt zahlen müssen. Für den ersten Unterhaltsberechtigten liegt der zusätzliche Freibetrag bei 585,23 Euro. Somit steigt Ihr gesamter Freibetrag auf 2.145 Euro an. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person erhöht er sich nochmals.
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In jedem Fall gilt: Sie müssen Ihrer Bank bescheinigen, dass Sie Unterhalt zahlen müssen oder Kindergeld erhalten. Ihr Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger oder anerkannte Insolvenzberatungsstellen dürfen eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung ausstellen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Tipp: Sie können sich auch an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden, das die Pfändung veranlasst hat. Oder Sie versuchen es bei Ihrer Bank mit Kontounterlagen, aus denen bestimmte Zahlungen hervorgehen. Je nach Finanzinstitut werden diese anerkannt.
Wenn Sie in einem Monat weniger als den Pfändungsfreibetrag ausgeschöpft haben, können Sie das Geld im nächsten Monat verbrauchen. So werden etwa Sozialleistungen geschützt, die Sie am Ende des Monats für den nächsten Monat erhalten.
Beachten Sie: Das funktioniert seit Dezember 2021 immerhin für drei Monate. Zuvor war es nur für einen Monat möglich – bis das Geld gepfändet wurde.
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Wenn Sie Leistungen wie etwa Rente oder Kindergeld beantragen, bekommen Sie diese nicht selten zeitverzögert bewilligt – also mit Nachzahlungen. Der dann ausgezahlte Betrag für mehrere Monate kann den auf dem P-Konto vorgemerkten Freibetrag häufig übersteigen.
Damit dieses Geld nicht bei Gläubigern landet, kann seit Dezember 2021 ein Teil dieser Zahlungen über eine Bescheinigung freigestellt werden.
Die Einrichtung ist unkompliziert: Sie müssen lediglich bei Ihrer Bank beantragen, dass Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird.
Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie von Ihrer Bank. Alternativ finden Sie diesen auch auf der Homepage des Geldinstitutes. In dem Antrag müssen Sie dann auch versichern, dass Sie noch kein P-Konto führen – denn Sie dürfen nur maximal eins haben (siehe unten).
Für das Umwandeln darf Ihre Bank keine Gebühren erheben, wohl aber für das eigentliche P-Konto (siehe unten).













