Frag t-online
Wie lässt sich ein Berliner Testament nachträglich ändern?
10.10.2026 – 06:00 UhrLesedauer: 2 Min.

Jede Woche beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um das Berliner Testament.
Wer den eigenen Nachlass schon zu Lebzeiten regelt, kann sein Vermögen innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen so aufteilen, wie er oder sie es für richtig hält. Das geht auch gemeinsam als Ehepartner mit dem sogenannten Berliner Testament.
Dabei setzen sich die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen meist die Kinder als Erben des zuletzt Verstorbenen. Kinder erben dann erst später. Das hat vor allem bei einem Immobilienbesitz Vorteile. Stirbt einer der Partner, ist der überlebende Partner oft daran gebunden, dass die Kinder als Schlusserben eingesetzt wurden. Änderungen sind dann in vielen Fällen nicht mehr möglich.
Eine t-online-Leserin fragt sich daher: „Lässt sich an einem Berliner Testament etwas ändern, wenn zu Lebzeiten des Ehepaares folgender Satz aufgenommen wurde: ‚Dem überlebenden Ehepartner wird ein einseitiges Änderungsrecht eingeräumt‘?“
Sie haben eine E-Mail von uns erhalten.
Die erfreuliche Antwort: Ja, das geht. Zwar können die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen im Berliner Testament in aller Regel nur gemeinsam geändert oder widerrufen werden, anders kann es jedoch aussehen, wenn im Testament ausdrücklich eine Änderungsmöglichkeit vorgesehen ist.
Sophie Burchardi, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer, erklärt dazu: „Wenn dem überlebenden Ehepartner im Testament ein einseitiges Änderungsrecht eingeräumt wurde, kann er ein neues Testament errichten.“ Entscheidend sei allerdings die konkrete Formulierung im Testament.
Wann Änderungen außerdem möglich sind
Je nachdem, wie genau das Änderungsrecht ausgestaltet sei und in welchem Zusammenhang der Passus stehe, könne der Spielraum unterschiedlich groß sein. „Gerade bei gemeinschaftlichen Testamenten ist eine klare und eindeutige Formulierung besonders wichtig, damit es später nicht zu Missverständnissen oder Streit zwischen den Erben kommt“, so Burchardi.
Der überlebende Partner kann wechselbezügliche Verfügungen zudem dann ändern, wenn es einen Grund gibt, das Berliner Testament anzufechten. Ein Anfechtungsgrund könnte etwa sein, dass ein Pflichtteilsberechtigter – zum Beispiel ein Kind – in einem Testament weder als Erbe benannt noch enterbt oder mit einem Vermächtnis bedacht wurde.
Und: Einseitige Verfügungen lassen sich immer nach dem Tod des Partners noch ändern. Dabei erklärt lediglich ein Partner etwas, ohne dass die Verfügung mit der des Ehepartners wechselbezüglich verknüpft ist.















