Bundesverfassungsgericht
Regionale Erbschaftsteuer? Warum Bayern in Karlsruhe klagt
Aktualisiert am 12.10.2026 – 05:00 UhrLesedauer: 3 Min.
Das Bundesverfassungsgericht will sich zwei Tage lang intensiv mit der Erbschaftsteuer beschäftigen. Am ersten Tag geht es um eine Klage aus Bayern und die Frage: Müsste die Steuer Ländersache sein?
Wer in Deutschland auf geerbtes Vermögen wie viel Steuern zahlen muss, ist bundesweit einheitlich festgelegt. Die bayerische Staatsregierung und Ministerpräsident Markus Söder (CSU) haben das in der Vergangenheit oft kritisiert – sie fordern eine Regionalisierung der Steuer. Das Thema beschäftigt mittlerweile auch das Bundesverfassungsgericht.
Heute (14.00 Uhr) verhandelt das Gericht in Karlsruhe eine abstrakte Normenkontrolle aus Bayern. Der Freistaat will von den höchsten deutschen Richterinnen und Richtern unter anderem klären lassen, ob Vorschriften im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz schon deshalb verfassungswidrig sind, weil der Bund sie gar nicht vorgeben darf. Ein Urteil wird erst einige Monate nach der mündlichen Verhandlung erwartet.
Vorschriften zu Freibeträgen und Steuersätzen
Eine abstrakte Normenkontrolle können nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags in Karlsruhe einreichen. Das Bundesverfassungsgericht prüft bei dieser Art von Verfahren unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit unter allen infrage kommenden Aspekten, ob eine Rechtsnorm mit der Verfassung vereinbar ist.
Konkret greift der Freistaat die Vorschriften zur Bewertung von Grundstücken, zu Steuerfreibeträgen und zu den Steuersätzen an. Dem Bund fehle dafür die Gesetzgebungskompetenz – er sei also gar nicht zuständig, diese Dinge vorzuschreiben, sondern die Länder. Die Steuersätze und Freibeträge seien zudem verfassungswidrig, weil sie nicht an die Inflation angepasst wurden, meint die bayerische Staatsregierung. Und: die Freibeträge müssten regionale Unterschiede bei den Immobilienpreisen berücksichtigen.
Bayerns Finanzminister: Weg nach Karlsruhe unumgänglich
„Die Erbschaftsteuer ist eine Ländersteuer – das Aufkommen steht in voller Höhe den Ländern zu“, erklärte der bayerische Finanzminister Albert Füracker (CSU) im Vorfeld der Verhandlung. Daher sollten die Landesparlamente auch maßgeblich über ihre Ausgestaltung entscheiden können.
Bayern setze sich seit Jahren bei Bund und Ländern für eine Reform der Erbschaftsteuer ein. „Freibeträge und Steuersätze sind seit 2009 unverändert – die Immobilienpreise haben sich aber teils verdoppelt oder gar verdreifacht“, so Füracker. Die Freibeträge hätten dadurch ihre Entlastungswirkung verloren. Die drastisch gestiegene Inflation verstärke diesen Effekt zusätzlich.
„Bayern will erreichen, dass Kinder das Haus ihrer Eltern auch in Zukunft wieder erben können, ohne dass die Erbschaftsteuer sie zum Verkauf zwingt“, erklärte der Minister. „Trotz dieser gravierenden Entwicklung und zahlreicher bayerischer Initiativen zeigte der Bundesgesetzgeber keine Reaktion – für uns war der Weg nach Karlsruhe damit unumgänglich.“
Steuereinnahmen gehen an die Länder
Erbschaftsteuer bezahlen muss grundsätzlich jeder, der durch den Tod einer anderen Person Vermögen erhält. Das kann Bargeld sein, ein Haus, eine Firma, Wertpapiere, Schmuck oder Unternehmensanteile. Wie viel Steuer man zahlt, hängt vom Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erbes ab. Die Steuersätze liegen zwischen 7 und 50 Prozent. Je mehr man erbt und je entfernter man mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto mehr Steuern muss man zahlen.
Schätzungen zufolge wechseln 200 bis 400 Milliarden Euro jedes Jahr durch Erbschaften und Schenkungen in Deutschland den Besitzer. Im Jahr 2025 kassierte der Staat dabei Steuern in Höhe von 13,3 Milliarden Euro. Auch wenn die Erbschaftsteuer in einem Bundesgesetz geregelt ist: als Ländersteuer fließen die Einnahmen komplett in die Kassen der jeweiligen Bundesländer.















