Wer noch nie krankenversichert war, wird einem der beiden Systeme zugeordnet. Selbstständige, Freiberufler und Beamte werden privat versichert, Angestellte gesetzlich. Wenn Sie mehr als einen Job ausüben, dann zählt der Hauptjob für die Einordnung in die private oder gesetzliche Kasse.
Die Leistungen, die gesetzliche Krankenkassen erbringen müssen, sind gesetzlich vorgeschrieben. Im Leistungskatalog abgedeckt sind:
- Ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung
- Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- Häusliche Krankenpflege
- Krankenhausbehandlung
- Leistungen der medizinischen Rehabilitation
Daneben haben die Krankenkassen einen Katalog von Zusatzleistungen, die sie auf freiwilliger Basis anbieten und wodurch die Kassen sich unterscheiden. Dazu gehören etwa die Kostenübernahme bei alternativen Heilmethoden, Reiseimpfungen oder Patientenschulungen.
Die Höhe des Krankenkassenbeitrags wird prozentual anhand der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Bei Pflichtversicherten zählt das Gehalt oder die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesen Einnahmen. Auch selbstständiges Einkommen gehört dazu.
Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen noch ein bisschen mehr zum Einkommen anrechnen lassen – so etwa Kapitaleinkünfte und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Die gute Nachricht: Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwilligen Mitgliedern werden die Einkünfte grundsätzlich nur bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze angerechnet. Wo diese aktuell für Sie liegt, lesen Sie hier.
Neben der Beitragsbemessungsgrenze gibt es einen Mindestbeitrag, den gesetzlich Versicherte zahlen müssen. Unabhängig davon, wie viel sie tatsächlich verdienen, wird ein fiktives Mindesteinkommen von 1.248,33 Euro pro Monat vorausgesetzt.
Anhand des Einkommens wird dann der zu zahlende Beitrag berechnet – doch auch hier bleibt es kompliziert. Für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen lediglich 14 Prozent.
Tatsächlich liegt der Gesamtbeitragssatz oft bei 17 Prozent oder mehr. Der Grund: Die Krankenkassen dürfen selbst noch einen Zusatzbeitrag erheben.
Ja. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – und zwar sowohl die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes als auch die Hälfte des Zusatzbeitrags. Falls Sie also einen Beitragssatz von 17 Prozent für die Krankenversicherung haben, dann übernimmt der Arbeitnehmer davon 8,5 Prozent.
Wie Kinder versichert werden, hängt ganz davon ab, wie ihre Eltern krankenversichert sind. Ein Überblick:
Sind beide Elternteile in einer gesetzlichen Krankenkasse, so können die Kinder ab Geburt familienversichert werden. Für die Eltern fallen dann keine zusätzlichen Kosten an. Wahlfreiheit haben Eltern, die nicht verheiratet sind, wenn ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert ist. In einem solchen Fall können Sie als Eltern Ihr Kind kostenpflichtig privat oder beitragsfrei mitversichern. Sind beide Elternteile Mitglied in einer privaten Krankenversicherung, so muss auch das Kind privat abgesichert werden.
Anders sieht es bei verheirateten Eltern aus, bei denen ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert ist. Sobald der privat versicherte Elternteil mehr Geld als der gesetzlich versicherte Elternteil verdient und über der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, dann ist der Weg zur kostenlosen Familienversicherung für das Kind versperrt. Dann muss das Kind entweder privat oder kostenpflichtig gesetzlich versichert werden.















