Netflix, Disney+ und andere
Streaming-Abo: Muss der Anbieter den Widerruf akzeptieren?
Aktualisiert am 16.10.2026 – 10:57 UhrLesedauer: 2 Min.
Jahres- statt Monatsabo: Ein Kunde bemerkt seinen Irrtum kurz nach dem Abschluss und will widerrufen. Wie reagiert der Streaming-Anbieter? Und darf er das auf Englisch? Das sagen Verbraucherschützer.
Wer ein Streaming-Abo abschließt, darf nicht dazu verpflichtet werden, vor Beginn der digitalen Dienstleistung auf sein Widerrufsrecht zu verzichten. Denn anders als bei digitalen Download-Inhalten wie Videospielen oder E-Books ist die Leistung bei einem Streaming-Abonnement nicht sofort vollständig erbracht. Außerdem dürfen Streaming-Anbieter bei einem Widerruf nicht auf einmal einseitig die Vertragssprache ändern. Darauf weist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin.
Die Verbraucherschützer nehmen Bezug auf einen aktuellen Fall, bei dem ein Mann versehentlich ein Jahres- statt eines Monatsabos abgeschlossen hatte. Kurz nach der Bestellung bemerkte er seinen Irrtum und widerrief den Vertrag.
Der Anbieter lehnte den Widerruf jedoch mit folgender Begründung ab: Der Kunde habe auf sein Widerrufsrecht verzichtet, um das Angebot unmittelbar nutzen zu können.
Verzicht auf Widerruf nur bei Download-Inhalten möglich
Allerdings ist ein solcher Verzicht nur bei digitalen Download-Inhalten wie Games oder Software unter bestimmten Voraussetzungen möglich, so die Verbraucherzentrale. Bei einem Streaming-Abo handelt es sich jedoch um eine digitale Dienstleistung, die erst mit Ablauf des Vertragszeitraums vollständig erbracht worden ist.
Deshalb könnten Kundinnen und Kunden ihr Widerrufsrecht nicht schon gleich zum Abobeginn verlieren. Im Falle eines wirksamen Widerrufs könne der Anbieter lediglich Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufs sei hingegen unzulässig.
Streaming-Anbieter stellte sich quer – zunächst
Da in dem Fall der Streaming-Anbieter den Widerruf komplett verweigerte, mahnte die Verbraucherzentrale das Unternehmen ab, was zunächst erfolglos blieb, und erhob dann vor dem Landgericht Konstanz Klage. Erst im Laufe des Verfahrens gab der Anbieter dann eine Unterlassungserklärung ab.
In dem Verfahren ging es noch um einen weiteren Rechtsverstoß: Obwohl der Mann den Vertrag über die deutschsprachige Internetseite des Anbieters abgeschlossen hatte, erhielt er die Ablehnung seines Widerrufs ausschließlich auf Englisch.
Vertrag auf Deutsch geschlossen? Dann bleibt die Sprache so
Anbieter müssen ihren Kundinnen und Kunden aber wesentliche Informationen zu ihrem Vertrag in der Sprache bereitstellen, in der der Vertrag geschlossen wurde, erklären die Verbraucherschützer. Die Vertragssprache dürfe auch nicht einfach einseitig geändert werden.
Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Betroffene ihre Rechte nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen können, weil sie die Kommunikation des Unternehmens nicht verstehen. Auch gegen diese Praxis habe die Verbraucherzentrale erfolgreich vorgehen können.
Am Widerrufsrecht für Digitales entzündet sich oft Streit
Streitigkeiten über das Widerrufsrecht bei digitalen Produkten sind keine Seltenheit. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nennt jeweils einige Beispiele, anhand derer die Unterscheidung zwischen digitalen Waren und digitalen Dienstleistungen klar wird:
Digitale Dienstleistungen: Verzicht auf Widerruf unzulässig
Digitale Dienstleistungen sind Services, die es möglich machen, digitale Inhalte fortlaufend zu nutzen, ohne dass die Inhalte den Verbrauchern gehören. Beispiele sind: Cloud-Speicher, Streamingdienste, digitales Fernsehen, Gaming-Plattformen, Software-as-a-Service oder Social Media. Hier ist ein Verzicht auf den Widerruf unzulässig.
Digitale Inhalte: Verzicht auf Widerruf zulässig
Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden – und die Verbraucher dann besitzen. Beispiele sind Computerprogramme, Download-Videospiele, Apps, E-Books, Musik- oder Videodateien. Hier ist der Verzicht auf den Widerruf zulässig.













