September 16, 2026 3:17 p.m. CEST

Pflicht für alle Kunden

Was Sie Ihrem Hausratversicherer sagen müssen


16.09.2026 – 14:19 UhrLesedauer: 3 Min.

Einfamilienhaus mit Baugerüst: Gefahrerhöhungen müssen Versicherungsnehmer ihrer Hausratversicherung mitteilen. (Quelle: IMAGO/mix1/imago)

Ein neues Geschäft im Erdgeschoss, ein Baugerüst vor dem Fenster – über manche Dinge will auch der Hausratversicherer Bescheid wissen. Wer schweigt, riskiert seinen Versicherungsschutz.

Mit der beginnenden dunklen Jahreszeit steigt auch das Einbruchrisiko. Kommt es zu einem Einbruch, ist das eine psychische, aber auch finanzielle Belastung. Zumindest letztere kann mit einer entsprechenden Versicherung abgemildert werden: der Hausratversicherung. Das Problem: Sie greift nur, wenn der Versicherte bestimmte Pflichten – im Versicherungsjargon auch gerne Obliegenheiten genannt – erfüllt.

Erhöhtes Risiko kommunizieren

Eine maßgebliche Pflicht ist die Informierung der Versicherung über bestehende Gefahrerhöhungen. Erhöht sich nach Abschluss des Vertrags ein Risiko, das einen größeren Schaden wahrscheinlicher macht, muss der Versicherungsnehmer unter Umständen die Versicherung davon in Kenntnis setzen.

Eine weitverbreitete potenzielle Gefahrerhöhung stellt ein Baugerüst am Haus dar. „Durch ein Gerüst kann sich die Gefahr für einen Einbruch deutlich erhöhen“, sagt Christine Gilles, Sachversicherungsexpertin bei der R+V Versicherung. So können Einbrecher Baugerüste wie eine Leiter nutzen und somit deutlich leichter in obere Stockwerke gelangen.

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Allerdings kommt es – wie so häufig in Versicherungsfragen – auf die Details an. „Ein Gerüst ist nicht automatisch eine Gefahrerhöhung“, sagt Julia Böhne vom Bund der Versicherten (BdV) zu t-online. Entscheidend seien unter anderem die Dauer, vorhandene Schutzmaßnahmen und die Frage, ob durch das Gerüst tatsächlich der Zugang zu Fenstern oder Balkonen erleichtert wird.

Was Versicherer als Gefahrerhöhung betrachten

Auch andere Veränderungen können aus Sicht des Versicherers als Gefahrerhöhung gelten. Hierunter fallen unter anderem:

  • die Entfernung vereinbarter Sicherungen, wie etwa einer Alarmanlage,
  • eine längere Abwesenheit, sodass die Wohnung über einen längeren Zeitraum leer steht,
  • der Einzug eines Gewerbebetriebs im Erdgeschoss.

Nicht jedes dieser Ereignisse stellt automatisch eine Gefahrerhöhung dar. Entscheidend sind immer der konkrete Einzelfall und der jeweilige Versicherungsvertrag. Ein Blick in diesen kann jedoch trügerisch sein. Zwar nennen manche Versicherer in ihren Verträgen konkrete, zu meldende Gefahrerhöhungen. Deren Aufzählung ist aber nicht abschließend, bemerkt BdV-Expertin Böhne.

Sie rät darum, bei Veränderungen möglichst zeitnah mit dem Versicherer in Kontakt zu treten. „Geplante Veränderungen, die das versicherte Risiko erhöhen könnten, sollten immer vorab mit dem Versicherer abgestimmt werden. Bei bereits eingetretenen Veränderungen sollte die erforderliche Anzeige unverzüglich erfolgen.“ Die Kommunikation mit dem Versicherer sollte zudem dokumentiert werden, rät Böhne.

„Im Zweifel ist es immer besser, eine Veränderung zu viel zu melden als zu wenig“, rät auch R+V-Expertin Christine Gilles. Allerdings kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen die Prämien anpassen, den Versicherungsschutz einschränken oder den Vertrag gar kündigen – bei Beitragserhöhungen und Risikoausschlüssen hat allerdings auch der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht.

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