Ab 2026
Neue Beitragsbemessungsgrenzen: Das ändert sich für Versicherte
Aktualisiert am 09.09.2025 – 15:24 UhrLesedauer: 3 Min.

Arbeitnehmer zahlen nur bis zu einem bestimmten Gehalt Beiträge in die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Wo die Grenzen liegen.
Sie kennen es von Ihrer Lohnabrechnung: Monat für Monat fließt ein Teil Ihres Gehalts nicht auf Ihr Konto, sondern in die verschiedenen Sozialversicherungen, wie zum Beispiel die Renten- oder die Krankenversicherung.
Diese Beiträge werden jedoch nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze erhoben. Diese sogenannte Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jedes Jahr. Wir zeigen Ihnen, wovon die Höhe der Rechengrößen abhängt, wo sie aktuell für die verschiedenen Versicherungen liegt und was es mit der Versicherungspflichtgrenze auf sich hat.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe Ihres Einkommens Sie Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung zahlen müssen. Sie entscheidet damit auch über den Höchstbeitrag zur Sozialversicherung.
Der Teil der Einnahmen, der diesen Grenzbetrag übersteigt, ist für die Berechnung der Beiträge unerheblich. Ab diesem Betrag müssen Sie also keine weiteren Sozialabgaben zahlen.
Doch Achtung: Überschreitet Ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, heißt das nicht, dass Sie gar nicht mehr in Sozialversicherungen wie die Renten- oder Arbeitslosenversicherung einzahlen müssen. Einzige Ausnahme bildet die Kranken- und Pflegeversicherung.
Ist Ihr Einkommen hoch genug, dürfen Sie sich aussuchen, ob Sie statt gesetzlich lieber privat versichert sein wollen. Ab wann das geht, regelt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt (mehr dazu unten).
Die Bundesregierung passt die Rechengrößen jedes Jahr in der Sozialversicherungs-Rechengrößenordnung an und orientiert sich dabei an der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter. Steigt das durchschnittliche Einkommen, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze und umgekehrt.
Für die Beitragsbemessungsgrenze gibt es zwei unterschiedliche Werte: einen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie einen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Für die gesetzliche Rentenversicherung gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:
- 2026 (geplant): 8.450 Euro/Monat (101.400 Euro/Jahr)
- 2025: 8.050 Euro/Monat (96.600 Euro/Jahr)
Für die Arbeitslosenversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die Rentenversicherung:
- 2026 (geplant): 8.450 Euro/Monat (101.400 Euro/Jahr)
- 2025: 8.050 Euro/Monat (96.600 Euro/Jahr)
In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:
- 2026 (geplant): 5.812,50 Euro/Monat (69.750 Euro/Jahr)
- 2025: 5.512,50 Euro/Monat (66.150 Euro/Jahr)
Die Bezugsgröße bildet das Durchschnittsentgelt in Deutschland aus dem vorvergangenen Kalenderjahr ab. Sie wird in der Sozialversicherung für verschiedene Berechnungen genutzt. 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro brutto. 2025 waren es noch 3.745 Euro.
Wie hoch Ihre Sozialversicherungsbeiträge sind, hängt von der Höhe Ihres Bruttolohns oder -gehalts ab. Sie bemessen sich anhand eines Prozentsatzes, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel hälftig teilen. Lediglich bei der Pflegeversicherung werden Arbeitnehmer ohne Kind stärker zur Kasse gebeten.
Aktuell gelten folgende Beitragssätze:
- Gesetzliche Rentenversicherung: 18,6 Prozent
- Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 Prozent
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent
- Gesetzliche Krankenversicherung: 14,6 Prozent
- Pflegeversicherung: 3,6 Prozent (für Kinderlose plus 0,6 Prozent)
Die gesetzlichen Krankenversicherungen erheben zudem einen Zusatzbeitrag, den sie selbst bestimmen dürfen. 2025 hatten Dutzende Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöht. Auch 2026 dürfte es aufgrund der schlechten Finanzlage der Krankenkassen wieder Erhöhungen geben.
Gut zu wissen: Ändert sich der Zusatzbeitrag bei Ihrer Kasse, können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Lesen Sie hier, wie Sie dabei genau vorgehen.















