Bürgergeld
So prüft das Jobcenter, ob Ihre Wohnung noch angemessen ist
18.09.2025 – 07:13 UhrLesedauer: 3 Min.

Wer Bürgergeld bezieht, für den übernimmt der Staat die Kosten für Miete und Heizung. Aber nur bis zu einer Höhe, die als „angemessen“ eingestuft wird.
Bürgergeld-Empfänger müssen damit rechnen, dass das Jobcenter regelmäßig die Wohnkosten kontrolliert. Laut Sozialgesetzbuch werden zwar Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt, das muss aber nicht heißen, dass alle tatsächlichen Kosten übernommen werden. Das Jobcenter zahlt nur „angemessene“ Aufwendungen.
Um zu entscheiden, ob die Unterkunft weiterhin in voller Höhe bezahlt wird, folgt das Amt klaren Regeln. Was als angemessen gilt, unterscheidet sich von Kommune zu Kommune. Grundlage für die Entscheidung sind örtliche Mietspiegel und Richtlinien für die Wohnraumgröße. Für eine alleinstehende Person gelten mindestens 45 Quadratmeter als Richtwert. Für jede weitere Person kommen etwa 15 Quadratmeter hinzu.
Allerdings ist die Größe der Wohnung weniger entscheidend als die Höhe der Miete. Jede Stadt oder jeder Landkreis legt Höchstbeträge für die Bruttokaltmieten fest. Das ist die Miete inklusive Nebenkosten, aber ohne Heizkosten. Das Portal „buergergeld.org“ hat für mehrere Großstädte ausgewertet, welche Mietobergrenzen beim Bürgergeld gelten.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, welche Bruttokaltmiete je Personenzahl in ausgewählten Großstädten 2025 als angemessen gilt:
Beziehen Sie Bürgergeld kürzer als ein Jahr, prüft das Jobcenter übrigens noch nicht, ob die Kosten für Ihre Unterkunft angemessen sind. Das nennt sich Karenzzeit. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie bereits früher Bürgergeld bezogen haben und dabei nur angemessene Kosten übernommen wurden. Dann werden weiterhin ausschließlich diese Unterkunftskosten berücksichtigt.
Die Karenzzeit gilt zudem nicht für die Übernahme von Heizkosten. Diese werden schon von Anfang an nur in angemessener Höhe vom Jobcenter bezahlt. Dafür gibt es eigene Angemessenheitsgrenzen, die davon abhängen, ob mit Gas, Öl, Fernwärme oder Strom geheizt wird, und wie groß die Wohnfläche ist.
Die Jobcenter greifen dafür zum Teil auf den Heizkostenspiegel ihrer Kommune zurück, in der Regel aber auf den bundesweiten Heizspiegel, der jährlich erscheint. Außerdem müssen sie den Zustand des Gebäudes berücksichtigen. Ein Neubau benötigt schließlich in der Regel weniger Heizenergie als eine Altbauwohnung. Genauso können persönliche Umstände wie eine Erkrankung einen höheren Bedarf an Wärme rechtfertigen.
Ein Beispiel: Wohnen Sie zu zweit in einer 60-Quadratmeter-Wohnung in Hamburg und heizen mit Gas, galten zuletzt 12.360 Kilowattstunden als angemessener Energieverbrauch. Daraus ergaben sich angemessene Heizkosten von 1.896 Euro im Jahr.
Liegen Ihre Miete oder die Heizkosten über den Vorgaben, setzt das Jobcenter meist eine Frist von sechs Monaten, um die Kosten zu senken. „Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Sie in eine günstigere Wohnung umziehen oder ein Zimmer untervermieten“, heißt es dazu auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Bleiben die Kosten dauerhaft zu hoch, übernimmt das Amt nur noch den als angemessen festgestellten Betrag. Die Differenz müssten Sie selbst aus dem Regelbedarf oder aus Ersparnissen tragen. Das sind die aktuellen Bürgergeld-Regelsätze.
2024 mussten durchschnittlich 339.000 Haushalte mit Bürgergeldbezug einen Teil der Kosten für Miete und Heizung selbst tragen. Im Jahr zuvor waren es 320.000 Bürgergeld-Haushalte. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Frage der Linke-Fraktion hervorgeht, betrug die Differenz zwischen den tatsächlichen und anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung im Schnitt etwa 118 Euro im Monat. Draufzahlen mussten demnach 11,6 Prozent der insgesamt 2,9 Millionen Bedarfsgemeinschaften.














