Nachbarn dürfen Durchfahrt verweigern
Urteil trifft Hausbesitzerin hart
15.08.2026 – 12:07 UhrLesedauer: 2 Min.
Wer sein Grundstück mit dem Auto nur schwer erreicht, darf deshalb nicht automatisch über das Nachbargrundstück fahren. Ein Urteil zeigt, worauf es ankommt.
Das Haus liegt ungünstig. Die Zufahrt ist schwierig. Am einfachsten wäre es, den Weg über das Nachbargrundstück zu nutzen. Doch daraus entsteht noch kein Recht auf Durchfahrt.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz. In dem Verfahren hatte eine Grundstückseigentümerin aus Burrweiler geklagt. Sie wollte erreichen, dass ihr Nachbar eine Zufahrt über sein Grundstück zulässt. Das Fahrrecht sollte außerdem im Grundbuch eingetragen werden.
Die Frau berief sich auf das sogenannte Notwegerecht. Dieses kann helfen, wenn einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt.
Schwierige Zufahrt allein reicht nicht
Das Landgericht wies die Klage ab. Zwar stellte es nicht grundsätzlich infrage, dass das Grundstück nur schwer mit dem Auto erreichbar war. Entscheidend war jedoch, dass die Nutzung des Grundstücks nach Ansicht des Gerichts nicht rechtmäßig war.
Die Eigentümerin hatte ihr Wochenendhaus ohne Genehmigung erweitert. Außerdem nutzte sie es dauerhaft als Wohnhaus.
Einen Änderungsantrag hatte die Bauaufsichtsbehörde bereits früher abgelehnt. Das Gebäude wich erheblich von den genehmigten Plänen ab. Durch die Erweiterungen habe es seinen Charakter als Wochenendhaus verloren.
Der Umbau wurde zum Problem
Nach Auffassung des Gerichts soll ein Notwegerecht keine rechtswidrige Nutzung absichern. Wer ein solches Recht verlangt, muss deshalb nachweisen, dass er sein Grundstück legal nutzt.
Auch die lange Nutzung des Weges half der Eigentümerin nicht. Daraus entstehe kein Gewohnheitsrecht, so das Gericht. Der Nachbar muss die Durchfahrt deshalb nicht zulassen.
Wann greift ein Notwegerecht?
Das Notwegerecht greift, wenn einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Der Eigentümer kann von Nachbarn verlangen, dass sie die Nutzung ihres Grundstücks dulden. Gerichte können Richtung und Umfang festlegen. Die Nachbarn müssen entschädigt werden.
Das Schweigen der Behörde genügt nicht
Die Eigentümerin wies außerdem darauf hin, dass die Bauaufsichtsbehörde jahrelang nicht eingeschritten sei. Auch das reichte dem Gericht nicht aus.
Eine bloß passive Duldung genüge nicht. Nötig sei eine eindeutige und verbindliche Erklärung der Behörde, dass sie den rechtswidrigen Zustand aktiv dulde.
Das Urteil des Landgerichts Landau vom 31. März 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Die Eigentümerin hat Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.














