Die Rechtslage
Zu wenig Windbeutel in der Packung
30.09.2026 – 07:08 UhrLesedauer: 2 Min.

Eine Verbraucherin zählte nach und staunte: Ihre Packung Mini-Windbeutel enthielt weniger als angekündigt. Verbraucherschützer haben den Fall nun genauer untersucht.
Auf vielen Verpackungen von Keksen, Bonbons oder anderen Süßwaren ist nicht nur das Gewicht, sondern auch die enthaltene Stückzahl aufgelistet. Aber was ist, wenn Letzteres nicht mit der Realität übereinstimmt? Einen entsprechenden Fall gibt es etwa bei den Mini-Windbeuteln von der Edeka-Eigenmarke „Gut & Günstig“. Aber auch bei Windbeuteln und Produkten anderer Marken ist das teilweise der Fall.
Eine Verbraucherin hatte sich an die Verbraucherschützer von „Lebensmittelklarheit“ gewandt. Statt der auf der Verpackung angegebenen „circa 20 Windbeutel“ waren nur 19 enthalten. Auch Stichproben der Verbraucherschützer zeigten: Mal enthielt eine Packung 20, mal aber auch nur 19 Mini-Windbeutel. Die auf der Verpackung abgedrückte Stückzahl traf also nicht immer zu.
Das regelt das Gesetz
Laut der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht täuschen. Das bezieht sich nicht nur auf deren Zusammensetzung, sondern auch auf die Angaben zur Füllmenge (Art. 23). Darüber hinaus muss bei fest verpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge in Gramm oder Kilogramm angegeben werden.
In Ausnahmefällen – also bei Obst, Gemüse, Backoblaten und Gewürzen – reicht es jedoch aus, wenn nur die Stückzahl angegeben wird. Das räumt die Fertigpackungsverordnung (§ 21) ein. In diesem Fall muss die Nettofüllmenge nicht angegeben werden. Dafür muss jedoch die Angabe der Stückzahl bis zu einer Menge von 30 Stück korrekt sein.
Aber was überwiegt, wenn beides angegeben ist?
Hersteller entscheiden selbst
„Grundsätzlich ist die Gewichtsangabe rechtlich vorgeschrieben und muss zwingend auf einer Verpackung stehen“, erklärt Lebensmittelklarheit auf Nachfrage von t-online. „Die Stückzahl ist hingegen eine freiwillige Angabe, die der Hersteller zusätzlich machen kann.“
Das heißt, dass die Gewichtsangabe ausschlaggebender ist als die Stückzahl.
Und wie steht es um die Einschränkung der Hersteller, indem sie vor die Stückzahl ein „circa“ setzen? Können sie sich dadurch rechtlich absichern? Laut der Verbraucherschützer ist das nicht der Fall: „Wenn der Hersteller die Stückzahl angibt, muss sie allerdings nach der Rechtsauffassung von Lebensmittelklarheit dann auch stimmen. Relativierende Zusätze wie ‚circa‘, ‚ungefähr‘ usw. sind nach unserer Rechtsauffassung nicht zulässig.“
Für Verbraucher bedeutet das, dass sie bei Verpackungen mit Stückzahlangaben nachzählen und sich bei Unstimmigkeiten mit dem Hersteller in Verbindung setzen sollten.
