September 22, 2026 9:09 p.m. CEST

Kollision an der Auffahrt

Einfädeln auf der Autobahn: Gericht fällt wichtiges Urteil


20.09.2026Lesedauer: 2 Min.

Stop-and-Go und Stau: Einfädeln kann in dieser Situation mühsamer werden als im Normalfall. (Quelle: Matthias Balk/dpa/dpa-tmn/dpa-bilder)

Wer beim Einfädeln auf die Autobahn noch teilweise auf dem Beschleunigungsstreifen steht, muss ein wichtiges Detail beachten. Ansonsten kann es bei einem Unfall teuer werden.

Auf dem Beschleunigungsstreifen ist die Sache zunächst eindeutig: Wer auf die Autobahn auffährt, muss dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorrang gewähren. Schwieriger wird es, wenn ein Fahrzeug bereits weitgehend eingefädelt ist und nur noch teilweise auf dem Beschleunigungsstreifen steht. Wann ist das Einfädeln wirklich beendet? Und muss ein Fahrer auf dem Hauptfahrstreifen damit rechnen, dass ein Fahrzeug vor ihm noch nicht vollständig die Spur gewechselt hat und nach einem Stau losfährt und weiter einfädelt?

Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Landgericht Hamburg (Az.: 306 O 375/25), auf dessen Entscheidung der ADAC aufmerksam macht.

Zwei Lastwagen kollidieren im Stau

In dem Fall wollte ein Lkw über eine Auffahrt auf die Autobahn fahren. Wegen eines Staus musste der Fahrer beim Einfädeln anhalten. Sein Lastwagen stand dabei schräg auf der Fahrbahn, der hintere rechte Reifen befand sich noch auf dem Beschleunigungsstreifen.

Als der Verkehr wieder anrollte, fuhr ein Lkw auf, der sich hinter ihm auf dem Hauptfahrstreifen befand. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt, beide Parteien verlangten Schadenersatz.

Der Fahrer des vorderen Lkw argumentierte, der Spurwechsel sei bereits beendet gewesen. Schließlich habe sein Fahrzeug mehrere Minuten in dieser Position gestanden, bevor der Verkehr wieder losfuhr. Der Fahrer des hinteren Lkw sah das anders und verwies auf den Vorrang des Verkehrs auf der durchgehenden Fahrbahn.

Wann ist das Einfädeln beendet?

Das Landgericht Hamburg entschied: Der Einfädelvorgang war noch nicht abgeschlossen. Ausschlaggebend war, dass ein Teil des vorderen Lkw weiterhin auf dem Beschleunigungsstreifen stand. Dessen Fahrer hätte daher den Vorrang des Verkehrs auf der durchgehenden Fahrbahn beachten müssen.

Allerdings konnte sich der nachfolgende Fahrer damit nicht gänzlich aus der Verantwortung nehmen. Für die Richter spielte auch eine Rolle, dass der vordere Lkw bereits zum größten Teil auf dem Hauptfahrstreifen stand. Zudem hatte der Verkehr zwischenzeitlich vollständig gestanden. Der nachfolgende Fahrer hätte die Situation deshalb bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennen können.

Das Gericht verteilte die Haftung auf beide Seiten: Der Fahrer des einfädelnden Lkw muss 60 Prozent tragen, auf den Fahrer des auffahrenden Lkw entfallen 40 Prozent.

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