Auch Urnengräber bedürfen weniger Pflege. Eine andere Möglichkeit sind Rasengräber, die oft nur ein kleiner Grabstein markiert. Allerdings dürfen Sie bei solchen Gräbern mitunter auch keine Blumen ablegen.
Grundsätzlich ist der Grabbesitzer gemeinsam mit dem Friedhofsträger für die Sicherheit des Grabmals zuständig. Man spricht hier von der Verkehrssicherungspflicht. Wird etwa durch einen umfallenden Stein ein Passant verletzt, haften beide dafür.
Laut den Friedhofssatzungen ist der Friedhofsträger zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet. Meist fällt bei solchen Kontrollen auf, dass ein Stein wackelt, und seine Reparatur wird veranlasst. Merkt in der Zwischenzeit der Grabbesitzer Veränderungen am Stein, sollte er aber auch reagieren.
Für Grabmäler gilt eine fünfjährige Gewährleistungsfrist. Treten in dieser Zeit Mängel auf, wie ein Verschieben oder Wackeln eines Grabsteins, muss der Steinmetz diese beheben und die Kosten dafür tragen. Diese Zeit überstehen gute Arbeiten aber in der Regel. Zwar kann es in schwierigen Bodenverhältnissen durchaus vorkommen, dass Steine sich verschieben, aber umfallen dürfen sie nicht. Besitzer von älteren Gräbern sollten die Steine immer mal wieder in Augenschein nehmen.
