Oktober 6, 2026 8:28 p.m. CEST

Testamentsvollstrecker sichert Tierwohl

Um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche tatsächlich umgesetzt werden, können Sie zusätzlich einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Diese Person überwacht nach Ihrem Tod die Einhaltung der Auflagen und kann bei Pflichtverstößen auch rechtlich – bis hin zur gerichtlichen Klage auf Umsetzung der Pflegeanweisungen – gegen den Erben vorgehen, wenn das Tier nicht angemessen versorgt wird.

Wurde kein Testamentsvollstrecker benannt, ist die Durchsetzung schwieriger. In diesem Fall sind andere Erben oder potenziell auch ein benannter Tierschutzverein gefragt, den letzten Willen des Erblassers zu vertreten. Deshalb ist es empfehlenswert, immer eine neutrale Kontrollinstanz wie einen Vollstrecker mit ins Testament aufzunehmen.

Vermächtnis zugunsten von Tieren

Alternativ zum direkten Erben können Sie auch ein Vermächtnis anordnen. Dabei erhält eine bestimmte Person oder Institution – etwa ein Tierschutzverein – eine Geldsumme aus dem Nachlass, verbunden mit der Aufgabe, Ihr Haustier zu übernehmen und zu betreuen.

Bei größeren Vermögen ist sogar die Gründung einer Stiftung möglich, deren Zweck die Versorgung des eigenen Tieres ist. Das ist aufwendig und eher die Ausnahme, bietet aber rechtliche Sicherheit über viele Jahre hinweg.

Trennung von Erbe und Pflege

Eine weitere Option ist die Trennung von Erbe und Tierpflege: Sie setzen eine Person als Erben ein, benennen aber eine andere Person als Tierpfleger – etwa jemanden, der Ihr Tier bereits kennt. In diesem Fall kann die Pflegeperson eine monatliche Zahlung vom Erben erhalten, sofern Sie das entsprechend im Testament geregelt haben.

Wichtig ist: Nur wenn die Versorgung des Tieres klar geregelt ist, kann es auch nach Ihrem Tod ein gutes Leben führen. Überlassen Sie diese Entscheidung nicht dem Zufall – sondern halten Sie Ihren letzten Willen rechtssicher fest.

Mit Auflagen verbunden: Darf ein Erbe das Erbe ablehnen?

Ja, ein Erbe darf ein Erbe grundsätzlich ausschlagen – das gilt auch dann, wenn die Erbschaft an bestimmte Auflagen, wie etwa die Versorgung eines Haustiers, geknüpft ist. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen (§ 1944 BGB).

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Lehnt die von Ihnen im Testament vorgesehene Person die Erbschaft ab, tritt die gesetzliche oder testamentarisch bestimmte Ersatzerbfolge ein. Das bedeutet: Eine andere im Testament bestimmte Person – oder, falls keine benannt ist, der nächste gesetzliche Erbe – wird Erbe und übernimmt damit auch das Tier als Teil des Nachlasses.

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