November 7, 2026 9:17 a.m. CET

Berechnung und Freibeträge

Das ändert sich zum 1. Januar bei der Grundrente


07.11.2026 – 06:40 UhrLesedauer: 2 Min.

Rentnerpaar rechnet (Symbolbild): Seit 2021 werden kleine Renten durch den Grundrentenzuschlag aufgestockt. (Quelle: Pekic/getty-images-bilder)

Der Grundrentenzuschlag wird zum Jahreswechsel neu berechnet. Die Zahlung kann dadurch steigen oder sinken. Gleichzeitig werden die Freibeträge angehoben.

Wer den Grundrentenzuschlag bekommt, sollte im Januar genau auf seine Rentenzahlung schauen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin. Der Zuschlag wird zum 1. Januar 2027 neu berechnet. Je nach Einkommen kann die Rente danach geringer oder höher ausfallen. Wer betroffen ist, bekommt darüber einen Bescheid.

Freibeträge für Grundrente steigen

Bei der Neuberechnung prüft die Rentenversicherung, ob sich wegen des anzurechnenden Einkommens die Höhe des Zuschlags ändert. Dazu zählen das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil von Renten und Versorgungsbezügen sowie Kapitalerträge. Auch das Einkommen des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners wird berücksichtigt.

Dafür gelten Freibeträge. Sie steigen zum 1. Januar entsprechend der Rentenanpassung des Vorjahres. Laut Rentenversicherung wird Einkommen künftig bis zu folgenden Grenzen nicht angerechnet:

  • Alleinstehende: bis 1.555 Euro (2026: 1.491 Euro)
  • Verheiratete und eingetragene Lebenspartner: bis 2.425 Euro (2026: 2.326 Euro)

Für Alleinstehende steigt der Freibetrag damit um rund 64 Euro, für Paare um rund 99 Euro.

Das Einkommen wird jedes Jahr überprüft. Dafür meldet das Finanzamt der Rentenversicherung im Herbst das Einkommen aus dem vorletzten Jahr. Liegt es noch nicht vor, meldet es stattdessen das Einkommen aus dem Jahr davor. Für den Zuschlag ab Januar 2027 hat das Finanzamt im Herbst 2026 in der Regel also die Einkommensdaten für 2024 übermittelt.

So funktioniert die Grundrente

Seit 2021 werden kleine Renten durch den Grundrentenzuschlag aufgestockt. Das gilt für Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten. Der Zuschlag richtet sich an Menschen, die lange in die Rentenversicherung eingezahlt, aber unterdurchschnittlich verdient haben. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten.

Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten aus Beruf und Selbstständigkeit, Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie Zeiten, in denen bei Krankheit oder Reha eine Leistung bezogen wurde. Phasen der Arbeitslosigkeit, freiwillige Beiträge und Zeiten der Schulausbildung zählen nicht. Außerdem muss das Durchschnittseinkommen im Berufsleben zwischen 30 und 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes gelegen haben. Einen Antrag auf Grundrente müssen Sie nicht stellen, die Rentenversicherung zahlt den Zuschlag automatisch.

Wie hoch der Zuschlag ausfällt, hängt von der Zahl der Grundrentenzeiten und vom Einkommen ab. Den vollen Zuschlag gibt es ab 35 Jahren Grundrentenzeiten. Zwischen 33 und 35 Jahren wird er gestaffelt, also gekürzt ausgezahlt. Einkommen oberhalb des Freibetrags wird zunächst zu 60 Prozent angerechnet, ab einer weiteren Grenze vollständig. Vermögen wie eine eigene Immobilie spielt dagegen keine Rolle, weil es keine Bedürftigkeitsprüfung gibt.

Ein Tipp: Eine freiwillige Steuererklärung kann den Zuschlag erhöhen oder überhaupt erst einen Anspruch begründen. Liegt keine Steuererklärung vor, rechnet die Rentenversicherung nur mit den Renten- und Versorgungsbezügen und zieht pauschale Beträge ab. Ausgaben wie Krankheitskosten, Spenden, Kirchensteuer oder Handwerkerkosten, die das zu versteuernde Einkommen senken würden, bleiben dann unberücksichtigt. Der Zuschlag fällt dann niedriger aus als nötig oder entfällt ganz.

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