Besondere Rentenart
Wann Sie Anspruch auf Erziehungsrente haben
Aktualisiert am 28.09.2025 – 08:14 UhrLesedauer: 2 Min.
Stirbt der unterhaltspflichtige Ex-Ehepartner, kann die Erziehungsrente helfen. Allerdings haben nicht alle Hinterbliebenen Anspruch darauf.
Nach dem Tod des Ehepartners bricht für Hinterbliebene oft eine schwere Zeit an – emotional und finanziell. Besonders wenn das Haushaltsbudget von zwei auf ein Einkommen sinkt, stehen viele vor der Herausforderung, ihre laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Hinterbliebenenrente kann dann eine wichtige Stütze sein.
Doch was geschieht, wenn nicht der gegenwärtige, sondern der geschiedene Partner stirbt, von dem Sie noch Unterhalt beziehen? Auch dann kann es unter Umständen eine Art Hinterbliebenenrente geben: die Erziehungsrente. Wir erklären, was das ist und wann Sie Anspruch darauf haben.
Die Erziehungsrente kann nach dem Tod des früheren Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners gezahlt werden, wenn Sie ein minderjähriges Kind erziehen. Sie soll den Unterhalt des verstorbenen Ex-Ehepartners ersetzen und es Ihnen damit erlauben, sich stärker um die Erziehung des Kindes zu kümmern.
Voraussetzung für die Zahlung der Erziehungsrente ist,
Weil die Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung gezahlt wird, muss die überlebende Person bis zum Tod des oder der Ex zudem mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes. Eine Ausnahme gilt für Kinder mit Behinderung: Hier gibt es keine Altersgrenze.
Die Erziehungsrente beantragen Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Bei Fragen können sich Betroffene an die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung wenden. Sie sind am kostenfreien Servicetelefon der DRV unter 0800-10004800 erreichbar. Unter www.deutsche-rentenversicherung.de stehen zudem weitere Informationen, Formulare und eine kostenlose Broschüre zur Verfügung.
Ja. Haben Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen, wird die Erziehungsrente unter Umständen gekürzt. Dazu zählen etwa Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Freibetrag für das eigene Einkommen liegt seit 1. Juli 2025 bei 1.076,86 Euro pro Monat, für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen noch einmal 228,42 Euro hinzu. Übersteigen die Einkünfte den Freibetrag, wird die Differenz zu 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet. Das heißt, die Erziehungsrente wird um diesen Betrag gekürzt.
