Gerichtsurteil
Lasten auf dem Autodach: Dieser Fehler kann teuer werden
19.08.2026 – 15:29 UhrLesedauer: 3 Min.
Ein Dachzelt löst sich während der Fahrt mitsamt den Trägern vom Auto. Ein Urteil zeigt, wie es um die Haftung steht und worauf Autofahrer mit Dachlast achten sollten.
Wer Dachzelt, Dachbox oder anderes Gepäck auf dem Autodach transportiert, muss dafür sorgen, dass es sicher befestigt ist. Bei einem gemieteten Dachzelt kann es zudem konkrete Vorgaben geben, wie die Befestigung zu kontrollieren ist. Wer diese nicht einhält, riskiert im Schadensfall eine hohe Rechnung. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München.
Vorschriften nicht eingehalten – Dachzelt fliegt vom Auto
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau für ihren Sommerurlaub ein Dachzelt gemietet. Der Vermieter montierte es auf zwei Dachträgern, die bereits auf ihrem VW-Bus befestigt waren. Während der Fahrt auf einer Autobahn in Frankreich löste sich das Zelt mitsamt den beiden Dachträgern vom Fahrzeug und wurde beschädigt.
Die Mieterin gab an, dass sie und ihr Ehemann mit dem Dachzelt nie schneller als 120 Kilometer pro Stunde gefahren seien. Außerdem hätten beide die Befestigung kontrolliert. Die Frau habe an Dachzelt und Trägern gerüttelt, ihr Ehemann nach eigener Aussage sogar jeden Morgen.
Dem Gericht genügte das nicht. Nach den Vertragsbedingungen musste die Mieterin Schrauben und Verbindungen spätestens nach den ersten 100 Kilometern und danach spätestens alle 500 Kilometer auf festen Sitz prüfen und gegebenenfalls nachziehen. Eine solche Kontrolle hatten die Eheleute nach Ansicht des Gerichts nicht vorgenommen.
Hinzu kam, dass am Unfalltag bereits seit längerer Zeit stürmisches Wetter herrschte. Gerade deshalb wäre nach Ansicht des Gerichts eine sorgfältige Kontrolle erforderlich gewesen.
Mieterin muss Schadenersatz zahlen
Das Amtsgericht sah die Mieterin deshalb in der Verantwortung. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie den Schaden nicht fahrlässig verursacht habe. Die Frau muss dem Vermieter 1.809,81 Euro Schadenersatz zahlen.
Weitere 979 Euro hatte der Vermieter für entgangene Mieteinnahmen verlangt. Diesen Anspruch lehnte das Gericht ab. Es fehlten ausreichende Nachweise dafür, dass die vorgelegten Aufträge tatsächlich storniert worden waren (Az.: 223 C 16031/24).
Was gilt für Dachlasten allgemein?
Die im Urteil genannten Kontrollintervalle von 100 beziehungsweise 500 Kilometern lassen sich nicht pauschal auf jedes Dachzelt oder jede andere Dachlast übertragen. Sie waren Bestandteil der Vertragsbedingungen des Vermieters.
Grundsätzlich gilt jedoch: Dachzelte, Dachboxen oder andere Gegenstände auf dem Autodach müssen sicher befestigt sein. Solange sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind und wieder abgenommen werden können, gelten sie als Ladung. Nach Angaben des ADAC muss diese so gesichert sein, dass sie bei Fahrmanövern, Vollbremsungen oder starkem Ausweichen nicht verrutscht, sich löst oder vom Fahrzeug fällt.
Dabei sind sowohl die zulässige Dachlast des Autos als auch die Belastungsgrenze des verwendeten Trägersystems zu beachten. Die maximale Dachlast des Fahrzeugs steht laut ADAC nicht in der Zulassungsbescheinigung, sondern in der Betriebsanleitung. Ist beispielsweise der Dachträger nur für 75 Kilogramm ausgelegt, hilft es nicht, wenn das Auto selbst eine höhere Dachlast erlaubt. Auch das zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten dürfen nicht überschritten werden.
