150.000 Euro Schadenersatz
Falscher Kleiderhaken: Hotelgast haftet für Wasserschaden
21.10.2026 – 13:07 UhrLesedauer: 2 Min.
Wer eine Aufhängemöglichkeit für seine Kleidung sucht, sollte in keinem Fall auf eine Sprinkleranlage zurückgreifen. Dieser Fehler kommt einen Düsseldorfer Hotelgast jetzt teuer zu stehen.
Wer im Hotel übernachtet, hängt seine Kleidung nicht immer ordnungsgemäß im Schrank auf. Häufig wird improvisiert – Hosen, Jacken oder Hemden landen überall im Zimmer. Einen Sprinklerkopf sollten Hotelbesucher allerdings nicht zum Aufhängen ihrer Kleidung benutzen – das kann im schlimmsten Fall sehr kostspielig werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 10 U 8/26) hervor, auf das das Portal „Beck aktuell“ hinweist.
Ein Gast hatte in einem Düsseldorfer Hotel seinen Kleiderbügel an einen an seiner Zimmerdecke befindlichen Sprinklerkopf gehängt. Beim An- oder Abhängen des Kleiderbügels riss der Kopf ab, wodurch die Sprinkleranlage ausgelöst wurde. Tausende Liter Wasser ergossen sich daraufhin in das Hotelzimmer. Es entstand ein Schaden von rund 150.000 Euro.
Gast will Schaden nicht zahlen
Der Gebäudeversicherer des Hotels machte daraufhin den Hotelgast haftbar. Dieser habe den Schaden durch sein Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt. Dieser wehrte sich: Der Sprinklerkopf ähnele in seiner Optik einem Kleiderhaken, zudem fehlte es an Schutzvorrichtungen oder Warnhinweisen. Die Verwechslung mit einem Garderobenhaken sei somit lediglich fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gewesen. Entsprechend müsse er für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.
Anders als noch die Vorinstanz teilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht diese Argumentation nicht. Sprinklerköpfe sind kleine, fragile Bauteile, die an der Decke angebracht sind – eine Verwechslung mit einem Kleiderhaken schloss das Gericht somit aus. Auch die Tatsache, dass der Hotelbetreiber weder Schutzklappen noch Warnhinweise angebracht hatte, wertete das Gericht nicht als Entlastung für den Gast. Der Sprinklerkopf war an der Decke des Zimmers und somit außerhalb der üblichen Reichweite montiert – dies müsse als Schutz genügen.
Verhalten besonders sorglos
Auch den Einwand des Gastes, dass in einem Hotelzimmer Kleidung häufig an unüblichen Orten wie einem Türknauf oder der Duschstange aufgehängt werde, ließ das Gericht nicht gelten. Beide Gegenstände seien nicht mit einem Sprinklerkopf vergleichbar. Wer seine Kleidung jedoch an einem sichtbar fragilen Gegenstand aufhänge, dessen Bedeutung zudem unklar sei, handele besonders sorglos und somit grob fahrlässig.
Entsprechend muss der Hotelgast beziehungsweise – sofern vorhanden – seine Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Düsseldorfer Oberlandesgericht nicht zu.
