Neue Regelungen
Was mit der Asche Verstorbener erlaubt ist – und was nicht
12.09.2025 – 12:21 UhrLesedauer: 3 Min.

In Deutschland ist der Umgang mit der Asche Verstorbener streng geregelt. Doch einzelne Bundesländer haben die Gesetze zuletzt gelockert.
Der Tod eines nahestehenden Menschen ist ein schwerer Einschnitt. Viele Angehörige möchten den Verstorbenen auch nach der Beisetzung in ihrer Nähe wissen. Sie möchten die Urne mit nach Hause nehmen, die Asche im eigenen Garten verstreuen oder daraus einen Diamanten pressen lassen.
Das ist in Deutschland jedoch nicht unbedingt erlaubt. Denn hierzulande gilt die sogenannte Friedhofspflicht. Das heißt, die Asche Verstorbener muss an einem zugelassenen Ort beigesetzt werden. Wer sich nicht daran hält, riskiert hohe Geldstrafen.
Die Bestattungsgesetze der Bundesländer schreiben vor, wo eine Beisetzung möglich ist. Dazu zählen Friedhöfe, Bestattungs- oder Ruheforste sowie das Meer für Seebestattungen. Verboten ist es hingegen, die Urne zu Hause aufzubewahren oder die Asche eigenmächtig in der Natur zu verstreuen. Wer hiergegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. Laut § 49 Bestattungsgesetz (BettG) sind es bis zu 1.000 Euro. Je nach Ort und Ausmaß können es jedoch bis zu 20.000 Euro sein.
Einige Länder haben inzwischen ihre Bestattungsvorschriften gelockert. So kann teilweise die Urne mit nach Hause genommen oder die Asche im eigenen Garten verstreut werden. Entscheidend ist jedoch in allen Fällen: Der Verstorbene muss zu Lebzeiten eine entsprechende Willenserklärung schriftlich festgehalten haben. Außerdem muss sein letzter Hauptwohnsitz in dem jeweiligen Bundesland gelegen haben. Nur dann kann die Sonderregelung genutzt werden.
Zu den Bundesländern, in denen für die Urne keine Bestattungspflicht an einem zugelassenen Ort gilt, zählen:
- Bremen: Seit 2015 ist es möglich, die Asche auf dem eigenen Grundstück zu verstreuen, etwa im Garten. Auch die Aufbewahrung einer Urne zu Hause ist erlaubt, allerdings nur unter Auflagen.
- Rheinland-Pfalz: Ab Oktober 2025 dürfen Angehörige die Urne zu Hause aufstellen oder die Asche im eigenen Garten verstreuen. Auch die Herstellung eines Erinnerungsdiamanten aus Asche wird erlaubt.
- Sachsen-Anhalt: Seit 2025 dürfen bis zu fünf Gramm Asche für Erinnerungsstücke entnommen werden, etwa für Medaillons oder Schmuckanhänger. Die übrige Asche muss weiterhin in einer Urne beigesetzt werden.
Doch auch, wenn die Urne mit in die eigene Wohnung genommen werden darf, gelten weiterhin strenge Vorschriften. So darf nur eine Person die sogenannte Totenfürsorge übernehmen, also die Asche entgegennehmen und in den eigenen vier Wänden aufbewahren. Diese Person muss vom Verstorbenen schriftlich bestimmt worden sein.
Das Aufteilen der Asche auf mehrere Urnen ist nicht erlaubt. Zulässig ist lediglich die Weitergabe von Erinnerungsstücken. Allerdings nur dann, wenn der Verstorbene es schriftlich genehmigt hat.
Kann der Totenfürsorger die Asche nicht mehr verwahren – etwa wegen eines Umzugs ins Pflegeheim oder durch den eigenen Tod –, muss die Urne auf einem Friedhof beigesetzt werden.
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In Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen gibt es Friedhöfe mit eigens ausgewiesenen sogenannten Streuwiesen. Auf diesen Flächen darf die Asche verstreut, nicht aber die Urne beigesetzt werden. Allerdings nur unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung. Angehörige können nach Absprache teilnehmen. Teilweise können sie dann auch selbst die Asche verstreuen. Bei dieser Art der Bestattung gibt es allerdings keine individuelle Grabstätte.
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Viele Angehörige wünschen sich, einen Teil der Asche in Form eines Schmuckstücks wie etwa eines Diamanten bei sich zu tragen. In Deutschland ist das aber nur eingeschränkt erlaubt.
- Sachsen-Anhalt: Bis zu fünf Gramm dürfen für Erinnerungsstücke entnommen werden – für die Herstellung eines Diamanten reicht diese Menge nicht.
- Brandenburg: Erinnerungsdiamanten können aus Haaren gefertigt werden, nicht jedoch aus Asche.
- Rheinland-Pfalz: Ab Oktober 2025 ist es möglich, einen Erinnerungsdiamanten aus Asche pressen zu lassen, wenn der Verstorbene dies schriftlich verfügt hat. Die restliche Asche muss beigesetzt werden.
Alternativ kann die Urne über ein Bestattungsunternehmen ins Ausland überführt werden. In der Schweiz oder den Niederlanden ist diese Form der Verarbeitung legal. Das ist jedoch oftmals mit hohen Kosten und umfangreichen Behördengängen verbunden. Nicht immer wird die Urne zur Überführung weitergegeben.
Beim Umgang mit Verstorbenenasche zählt Deutschland zu den Ländern mit den strengsten Vorschriften in Europa. Ausnahmen, die an klare Bedingungen geknüpft sind, gibt es nur in wenigen Bundesländern. Wer über alternative Bestattungsformen wie das Verstreuen der Asche im eigenen Garten oder die Anfertigung von Erinnerungsdiamanten nachdenkt, sollte sich frühzeitig über die geltenden Landesgesetze informieren und eine entsprechende schriftliche Willenserklärung verfassen. Meist lohnt es sich, frühzeitig ein Bestattungsunternehmen einzubeziehen, das mit den rechtlichen Details vertraut ist. So können spätere Konflikte und mögliche Bußgelder vermieden werden.
